| EN 301 549, WCAG 2.2 und das Barrierefreiheitsgesetz
Ist Ihre Website bereit für WCAG 2.2? Das ändert sich ab November 2026
Die europäische Norm EN 301 549 bekommt ein Update: Was sich ab November 2026 auch für Österreichische Websites ändert und warum das BaFG automatisch mitzieht.
Die europäische Norm EN 301 549 bekommt ein Update. Die neue Version V4.1.1 hat ETSI am 2. September 2026 veröffentlicht, und sie hebt die Web-Anforderungen von WCAG 2.1 auf WCAG 2.2 an. Rechtlich relevant wird das nach aktuellem Zeitplan Ende November 2026, nämlich dann, wenn die Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert wird. Für Betreiber von Websites, Shops und Apps in Österreich ist das mehr als eine technische Fußnote: Der Prüfmaßstab verschiebt sich, ohne dass das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) geändert werden muss.
Was ist die EN 301 549 überhaupt?
Die EN 301 549 ist die europäische Norm für die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnik. Sie deckt Websites, Apps, Software, Dokumente und Hardware ab. Für Webinhalte übernimmt sie die internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C. Die bisher zitierte Version V3.2.1 basiert auf WCAG 2.1 Level A und AA.
Was ändert sich mit V4.1.1?
Die zentrale Änderung: Die Kapitel zu Web, Dokumenten und Software (Klauseln 9 bis 11) übernehmen künftig WCAG 2.2 Level A und AA. WCAG 2.2 gibt es bereits seit Oktober 2023, die europäische Norm hinkte also gut drei Jahre hinterher. Deshalb haben wir von dacc schon bisher WCAG 2.2 als Grundlage für unsere Arbeit gesehen.
Auch darüber hinaus wurde V4.1.1 überarbeitet, unter anderem, um die Anforderungen des European Accessibility Act (EAA) besser abzubilden.
Die sechs neuen Erfolgskriterien, die für Level A und AA hinzukommen:
- 2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum)
- 2.5.7 Dragging Movements
- 2.5.8 Target Size (Minimum)
- 3.2.6 Consistent Help
- 3.3.7 Redundant Entry
- 3.3.8 Accessible Authentication (Minimum)
Dazu kommt eine Streichung: Das alte Kriterium 4.1.1 „Parsing" gilt in WCAG 2.2 als obsolet und entfällt. Korrekter HTML-Code nach Norm (z.B. mit öffnenden und schließenden Klammern) ist also offiziell kein Kriterium mehr. Selbstverständlich ist dies aus anderen Gründen weiterhin erstrebenswert und wird von uns auch so verfolgt.
Gerade Shops, Kontaktformulare, Buchungsstrecken und Kundenportale sind betroffen: Formulare, Login, Zahlungsprozess und Overlays sind genau die Stellen, an denen die neuen Kriterien greifen.
Warum ist „Ende November" wichtig und warum greift das beim österreichischen BaFG „automatisch"?
Ein Standard hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn er im Amtsblatt der EU zitiert wird. Veröffentlichung durch ETSI und Zitierung sind zwei getrennte Schritte. Der Projektplan von ETSI nennt den 30. November 2026 als Ziel für die Zitierung. Das ist ein Zielwert, keine Garantie: Kommissionsprüfung und formale Veröffentlichung können sich verschieben. Bis zur Zitierung bleibt V3.2.1 mit WCAG 2.1 der anerkannte Maßstab.
Das Barrierefreiheitsgesetz, seit 28. Juni 2025 in Kraft, schreibt keine konkrete Normversion fest. Es formuliert funktionale Anforderungen (Anlage 1) und regelt in § 5 eine Konformitätsvermutung: Produkte und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, gelten insoweit als gesetzeskonform. Der Begriff „harmonisierte Norm" ist in § 3 Z 21 BaFG über die EU-Normungsverordnung 1025/2012 definiert.
Das ist ein sogenannter dynamischer Verweis. Sobald die Kommission V4.1.1 im Amtsblatt zitiert, ist diese Version die Norm, an der sich die Konformitätsvermutung festmacht. Der österreichische Gesetzgeber muss dafür nichts novellieren. Auch die Marktüberwachung des Sozialministeriumservice nennt die EN 301 549 ausdrücklich als Grundlage ihrer Prüfungen. Prüft die Behörde künftig nach der aktuellen Norm, lautet der Maßstab für Webinhalte WCAG 2.2.
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) für öffentliche Stellen ist ein eigener Strang. Dort bleibt V3.2.1 zunächst über den dafür geltenden Kommissionsbeschluss zitiert.
Was Sie jetzt tun sollten
- Nicht auf die Zitierung warten. Das BaFG gilt bereits, und V4.1.1 ist veröffentlicht. Wer heute auf WCAG 2.2 AA baut, ist doppelt abgesichert: nach dem alten Maßstab, weil WCAG 2.2 die 2.1-Kriterien weitgehend einschließt, und nach dem neuen.
- Prüfung mit den neuen Kriterien. Besonders interaktive Elemente und Formular können betroffen sein – wir werfen gerne einen Blick darauf.
- Stylesheets und Komponenten anpassen. Saubere und konsistente CSS-Angaben statt Einzelmaßnahmen.
- Barrierefreiheitserklärung aktualisieren. Nach § 14 Abs. 2 BaFG müssen Dienstleister über die Konformität informieren. Wenn sich die Bezugsnorm ändert, sollte die Erklärung mitziehen.
- Das Amtsblatt im Blick behalten. Die neue Version tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Die neue EN 301 549 bringt WCAG 2.2 in den rechtlichen Rahmen, und das BaFG nimmt sie über den dynamischen Verweis in § 5 mit, ohne dass irgendein Gesetz geändert wird. Wer jetzt auf WCAG 2.2 AA umstellt, vermeidet spätere Hektik und verbessert gleichzeitig die Nutzbarkeit für alle.
Ein kleiner Hinweis zum Schluss: Dieser Beitrag ist eine fachliche Orientierung von uns als Webagentur und keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind mit Stand 1. Oktober 2026 und können sich noch ändern.
Sie wissen nicht, wo Ihre Website heute steht? Wir prüfen Ihre Seite gegen WCAG 2.2 AA und zeigen, was bis zur Zitierung zu tun ist. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.